Impressum & AGB

Gandler Risk Management Versicherungsmakler GmbH

Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Gerlosstraße 8b
5730 Mittersill

T: +43-6562-6160-0
F: +43-6562-6160-40
E: office@gandlerrisk.at

Rechtsform: GmbH
geschäftsführende Gesellschafter: Ing. Walter Gandler, MBA; Christian Draxl, MLS
Geschäftsführer: Ing. Walter Gandler, MBA; Christian Draxl, MLS
Firmenbuch-Nummer: 52145i
Firmenbuch-Gericht: Handelsgericht Salzburg
DVR: 0688568
UID-Nr.: ATU 33669303
Kammerzugehörigkeit: Kammer der Versicherungsmakler
GISA-Zahl: 18589559
Beschwerdestelle: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmwfw.gv.at


Beschwerdemanagement

der Gandler Risk Management GmbH

Wir nehmen Beschwerden sehr ernst, denn diese haben aus der Sicht des Beschwerdeführers einen berechtigten Grund und sollen daher auch entsprechend Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen und auf mögliche Missstände aufmerksam zu machen. Wir sehen in einer Beschwerde daher auch die Chance, unsere Dienstleistung zu verbessern.

Wenn Sie mit Ihrem Versicherungsvertag unzufrieden sind und eine Beschwerde einreichen möchten, können Sie dies jederzeit tun, senden Sie dazu Ihre konkrete Beschwerde an:

g&o brokernet GmbH
Jakob-Haringer-Straße 5
5020 Salzburg

Email: office@go-brokernet.at
Telefon: +43 5 01710 10

Umfang und Inhalt der Beschwerde

Um Ihr Anliegen möglichst rasch und unkompliziert abwickeln zu können, sollte Ihre Beschwerde den Grund sowie etwaige vorhandene Unterlagen (Polizzen, Anträge usw.) enthalten. Bitte führen Sie auch Ihre konkrete Forderung (Grund der Beschwerde) an und wie eine mögliche Lösung für Sie aussehen könnte.

Bearbeitung der Beschwerde

Nach Eingang der Beschwerde erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und werden laufend über die Bearbeitung informiert bzw. sind wir bemüht, Ihre Beschwerde binnen kürzester Zeit in Ihrem Interesse zu erledigen.

Beschwerdestelle für Versicherungsvermittler

Sie können Ihre Beschwerde auch an die Beschwerdestelle für Versicherungsvermittler (§ 365z1 GewO, RL 2002/92/EG) senden. Diese hat gemäß § 365z1 GewO Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Ihre Beschwerde senden Sie dazu an:

Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler im BMAW,
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung VI/A/1 (Gewerberecht)
Stubenring 1, 1010 Wien

MMag. Stefan Trojer
Telefon: 01-71100/805782
E-Mail: stefan.trojer@bmaw.gv.at


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Österreichischen Versicherungsmakler (AGB-Versmakler)
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7. März 2001

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenswahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind die Vereinbarungen eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

  • Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
  • Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenswahrung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preisleistungsverhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.
  • Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
  • Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
  • Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurde, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risiko notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

Pflichten des Versicherungskunden (VK):

  • Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VN für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendig, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeiten, Gefahrenerhöhung usw. dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VN oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
  • Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfälligen Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
  • Der VN nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VN und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
  • Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Sonstiges:

  • Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nut für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
  • Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.
  • Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
  • Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Die auf der Website gewählten Formulierungen sind im Sinne der Genderklausel neutral gewählt.

Entgeltanspruch:

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

Örtlicher Geltungsbereich:

  • Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
  • Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
  • Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seine gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Haftungsausschluss:

Das Unternehmen Gandler Risk Management übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Unternehmen Gandler Risk Management, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Unternehmens Gandler Risk Management kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das Unternehmen Gandler Risk Management behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.

Beantragen von Versicherungsverträgen sowie Kündigungen von Versicherungsverträgen können nur über ausdrücklichen Auftrag (Unterschrift des Kunden) vorgenommen werden.

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